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Mecklenburger Stiere e.V.
Barbara Arndt
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Ansprechpartner:


Mathias Wächter, Geschäftsstellenleiter Mecklenburger Stiere Schwerin e.V.
SATZUNG

Satzung des Mecklenburger Stiere Schwerin e.V.

Inhalt

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§2 Ziel und Zweck des Vereins
§3 Mitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Ende der Mitgliedschaft
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Vereinsaufbau, Aufgaben
§8 Finanzierung, Beiträge
§9 Vergütung, Aufwandsersatz, Rückspende
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§11 Organe des Vereins
§12 Delegiertenversammlung
§13 Das Präsidium
§14 Schlichtungsausschuss
§15 Abteilungen
§16 Ehrungen
§17 Kassenprüfung
§18 Haftung
§19 Änderung des Vereinszweckes‚ Auflösung des Vereins
§20 Inkrafttreten


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Mecklenburger Stiere Schwerin e.V.“
(2) Der Mecklenburger Stiere Schwerin e.V. ist der Rechtsnachfolger der am 23.02.1950 gegründeten Betriebssportgemeinschaft Post Schwerin.
(3) Der Sportverein hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der laufenden Nummer VR119 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom1.Juli bis 30.Juni.

§2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen, spricht sich gegen Kindeswohlgefährdung, insbesondere gegen sexuellen Missbrauch aus. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
(2) Der Verein richtet sein Wirken auf die Pflege und Organisation des Sporttreibens in Verbindung mit dem Wunsch nach Geselligkeit, Zusammengehörigkeit und einer interessanten Gestaltung der Freizeit.
(3) Er fördert den Sport in Form
- des Wettkampfsports, - des Kinder- und Jugendsports, - des Freizeit- und Familiensports und - des Senioren- und Behindertensports.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(5) Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. (Ausnahme siehe § 9)
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Der Verein erkennt die geltende Anti-Doping-Ordnung (ADO) des DOSB einschließlich aller Anhänge ausdrücklich an.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
1. Aktiven Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt. Mitglieder können auch Vereinigungen oder juristische Personen sein, soweit dadurch nicht ein Zusammenschluss entsteht, der auf Erwerbstätigkeit gerichtet ist. Eine befristete Mitgliedschaft (Kurzzeitmitgliedschaft) ist möglich.
2. Passiven Mitgliedern. Die Mitgliedschaft steht auch Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch die Zahlung eines Beitrages bekunden wollen (passive Mitglieder).
3. Ehrenmitgliedern. Einzelmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus. Eine Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) über die Aufnahme der Antragsteller als Mitglied des Vereins, entscheidet das Präsidium. Es kann diese Aufgabe aber auch auf die Abteilungen delegieren. Bei Antragstellern, die einer Abteilung angehören wollen, entscheidet die Abteilungsleitung, wenn nötig die Mitgliederversammlung der Abteilung über die Aufnahme als Mitglied in den Verein. Das Präsidium kann dieser Entscheidung widersprechen. Mit Bestätigung durch Unterschrift des Präsidiums oder gegebenenfalls des Abteilungsleiters auf dem Mitgliedsantrag und Zahlung der Aufnahmegebühr, beginnt die Mitgliedschaft.

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist grundsätzlich nur zum 30. Juni oder 31. Dezember jedes Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen. über Ausnahmen entscheidet das Präsidium auf Antrag der Abteilungsleitung.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate keinen Beitrag entrichtet hat. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
(4) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es in grober Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Gehört dieses Mitglied einer Abteilung an, entscheidet darüber die Abteilungsleitung mit Mehrheitsbeschluss. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen Beschwerde beim Präsidium eingelegen Dieses entscheidet endgültig. In allen anderen Fällen trifft das Präsidium die Entscheidung. Die Beschwerde behandelt der Schlichtungsausschuss in letzter Instanz.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes aktive Mitglied hat das Recht
- sich in der von ihm gewählten Abteilung am übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, sowie an den Formen des organisierten Wettkampfes teilzunehmen.
- an Formen der Aus- und Weiterbildung teilzunehmen,
- bei Sportunfällen den vom Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,
- sich am Gemeinschaftsleben zu beteiligen,
- die Leitung der Abteilung‚ das Präsidium des Vereins sowie andere, der demokratischen Mitwirkung dienenden Organe des Vereins zu wählen,
- Rechenschaft über deren Tätigkeit zu verlangen,
- sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden.
Jedes Mitglied hat die Pflicht
- die Satzung des Vereins und die auf der Grundlage der Satzung beschlossenen Ordnungen des Vereins einzuhalten,
- für die Wahrung der demokratischen Prinzipien im Verein einzutreten,
- sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten,
- die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln.

§7 Vereinsaufbau, Aufgaben

(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
(2) Bei Bedarf können auch zeitlich begrenzt Sportkurse organisiert werden.
(3) Der Verein ist ein Zentrum sportlich-kulturellen Lebens.
Er gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder und
- unterstützt seinen vielfältigen übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb der Abteilungen durch die Bereitstellung von Sportanlagen, Trainingsstätten und Geräten einschließlich ihrer zeitlichen Nutzung sowie durch finanzielle Zuschüsse,
- entwickelt und festigt die Beziehungen zu Unternehmen und Gesellschaften, den gewählten Kommunalvertretungen, ihren Ämtern und ihren Kommissionen, den Vorständen der Sportbünde und Fachausschüsse,
- organisiert die Werbung für eine sportliche Betätigung der Bürger und
- orientiert auf ein vielfältiges sportlich-kulturelles Gemeinschaftsleben seiner Mitglieder.

§8 Finanzierung, Beiträge

(1) Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen, insbesondere die der Abteilungen,
- aus den Beiträgen und Umlagen der Mitglieder,
- den Zuschüssen der Kommunalvertretungen,
- Spenden u.ä.
(2) Alle Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den Verpflichtungen des Vereins als Ganzes, sowie den damit verbundenen Abführungen an Dritte. Die Höhe des Beitrages bestimmt das Präsidium.
(3) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Umlagen für alle Mitglieder können nur in einer Delegiertenversammlung beschlossen werden, und zwar höchstens einmal pro Jahr und nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages. über Sonderbeiträge und Umlagen in den Abteilungen entscheiden deren Mitgliederversammlungen in eigener Zuständigkeit.
(4) Der Beitrag ist im Voraus zu bezahlen.
(5) Die Form der Beitragszahlung, Folgen der Nichtzahlung und Ausnahmeregelungen werden in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Delegiertenversammlung beschlossen.

§9 Vergütung, Aufwandsersatz, Rückspende

(1) Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann eine Aufwandsentschädigung in gesetzlich zulässiger Höhe ( Ehrenamtspauschale ) oder entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages gezahlt werden. Den Beschluss hier rübertrifft das Präsidium.
(3) Übungsleiterpauschalen können steuerfrei im Jahr in gesetzlich zulässiger Höhe für steuerlich begünstigte Tätigkeiten an Mitglieder gezahlt werden, die sich nebenberuflich für den Verein engagieren.
Aufwandsersatz
Jedes Vereinsmitglied, Mitarbeiter und Helfer hat ein Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Diese müssen vorab vom Präsidium genehmigt werden.
Gleiches gilt für Aufwendungen in den Abteilungen. Hier entscheidet die Abteilungsleitung.
Rückspende
Die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung oder eines Aufwandersatzes ist grundsätzlich zulässig. Für den Spendenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Der Förderer muss einen Rechtsanspruch gegenüber dem Sportverein auf Erstattung von Aufwendungen oder Vergütungen haben.
- Der Förderer muss nachträglich schriftlich auf seinen Anspruch verzichten.
- Dem Förderer muss es freistehen, ob er sich den Aufwand auszahlen lässt oder ihn dem Verein als Spende zur Verfügung stellt.
- Der Geldfluss ist nicht erforderlich, aber die Buchungen müssen ordnungsgemäß erfolgen, als wäre das Geld geflossen.
- Der Verein muss wirtschaftlich in der Lage sein, die Auszahlung vornehmen zu können.

§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an.
(2) In Jugendversammlungen der Abteilungen haben Jugendliche vom vollendeten 11.Lebensjahr Stimmrecht.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Wählbar sind aktive Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Satzungsänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der Delegiertenversammlung.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft schriftlich erklärt haben, das Amt auszuüben.
(8) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.

§11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Delegiertenversammlung,
- das Präsidium,
- der Schlichtungsausschuss.

§12 Delegiertenversammlung
(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Sie setzt sich zusammen aus
- dem Präsidium,
- den Delegierten der Abteilungen. Diese Teilnehmer haben Stimmrecht. Jedes nicht delegierte Mitglied hat das Recht zur Teilnahme, allerdings ohne Stimmrecht.
(2) Die Delegierten werden in den Abteilungen gewählt. Ihre Zahl richtet sich nach der Mitgliederstärke, und zwar
- bis 100 aktive Mitglieder = 3 Delegierte,
- je weitere 100 aktive Mitglieder = 1 zusätzlicher Delegierter. Maßgebend für die Zahl der den Abteilungen bzw. Allgemeinen Sportgruppen zustehenden Delegierten ist der Stand der aktiven Mitglieder 3 Monate vor dem Termin der Delegiertenversammlung.
(3) Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt.
(4) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung wird einberufen, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Präsidium beantragt oder das Präsidium das beschließt.
(5) Die Delegiertenversammlung
- wählt die Mitglieder des Präsidiums für einen Zeitraum von 4 Jahren. Sie bleiben im Amt bis ein neues Präsidium gewählt wird.
- beschließt über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten oder Anträge der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten.
- nimmt den Tätigkeits- und Finanzbericht des Präsidiums entgegen,
- beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Satzung des Mecklenburger Stiere Schwerin e.V.
(6) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Die Delegiertenversammlung beruft der Präsident mindestens 4 Wochen vor Tagungstermin durch schriftliche Einladung ein.
(8) Anträge an die Delegiertenversammlung müssen schriftlich und mit Begründung, spätestens 2 Wochen vor der Delegiertenversammlung, beim Präsidium eingereicht werden.
(9) über Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollanten und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.

§13 Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus
- Präsident(in), 
- 1.Vizepräsident(in), 
- 2.Vizepräsident(in), 
- 3.Vizepräsident(in)
- Schatzmeister(in),
- Verantwortliche(r) für Recht,
- Verantwortliche(r) für Presse-/ Öffentlichkeitsarbeit
- und den Abteilungsleitern. 

(2) Im Rechtsverkehr kann der Verein durch den Präsidenten oder durch einen Vizepräsidenten allein vertreten werden. Darüber hinaus kann ein bevollmächtigter Vertreter durch das Präsidium schriftlich berufen werden, der nicht dem Verein angehören muss. Das Präsidium kann mit Beschluss das Zeichnungsrecht für bestimmte klar definierte Aufgaben (z.B. Nutzungsverträge, Mietverträge über Vereinseigentum an Mitglieder) an die Abteilungsleiter delegieren.
(3) Präsident/-in, drei Vizepräsidenten, Schatzmeister/-in sowie die Verantwortlichen für Recht sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit werden durch die Delegiertenversammlung gewählt. Die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter werden zum Mitglied des Präsidiums.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes oder sonstigen wichtigen Gründen, kann sich das Präsidium bis zur nächsten Delegiertenversammlung durch Präsidiumsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen
(5) Das Präsidium
- verwirklicht die Beschlüsse der Vereinsorgane‚
- verwaltet das Vermögen des Vereins,
- bewilligt Ausgaben,
- nimmt Einstellungen vor,
- erarbeitet die Haushaltsrechnung,
- führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Die Aufgaben und Tätigkeiten des Präsidiums regeln die Geschäftsordnung und der aktuelle Geschäftsverteilungsplan.
Satzung des Mecklenburger Stiere Schwerin e.V. - 10 -
(6) Beschlüsse fasst das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(7) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% der gewählten Mitglieder anwesend sind.
(8) Präsidiumsämter können auch hauptamtlich (§9 (2)) ausgeübt werden.

§14 Schlichtungsausschuss
1. Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Diese dürfen nicht dem Präsidium angehören.
2. Er entscheidet über Berufungen der Mitglieder gegen Entscheidungen des Präsidiums oder der Leitungen der Abteilungen in letzter Instanz.
3. Grundlage für Verfahren und Entscheidungen sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins.
4. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses wählt die Delegiertenversammlung für einen Zeitraum von 4 Jahren.
5. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses haben Beschlusscharakter für das Präsidium.

§15 Abteilungen
1. Die Abteilungen bilden die Organisationseinheiten des Vereins. Sie werden durch Beschluss des Präsidiums zugelassen oder aufgelöst.
2. Die Abteilungen gestalten ihre Arbeit weitestgehend eigenverantwortlich und entscheiden auf der Grundlage der Satzung und bei Anerkennung selbst über ihre Angelegenheiten. Sie können für ihren Bereich Ordnungen erlassen.
3. Gegenüber dem Präsidium des Vereins sowie gegenüber den aktiven Mitgliedern der Abteilung besteht Rechenschaftspflicht.
4. Das höchste Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf einberufen, vom Abteilungsleiter mindestens jedoch l x jährlich, oder wenn es ein Drittel der aktiven Mitglieder schriftlich beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung der Abteilung wählt
- den Abteilungsleiter,
- den Stellvertreter,
- den Kassenwart,
- weitere aktive Mitglieder nach eigenem Ermessen für die Dauer von 4 Jahren.
6. Die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung finden mit Ausnahme des (6) Anwendung.
7. Die Leitungen der Abteilungen finanzieren alle Aufwendungen für die sportliche und kulturelle Tätigkeit ihrer Mitglieder
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- aus dem Rücklauf der Mitgliedsbeiträge,
- den Sonderbeiträgen und Umlagen ihrer Mitglieder,
- den Spenden u.ä. und
- den Zuschüssen durch den Verein, die nachweisbar abgerechnet werden müssen.
Dazu stellen sie einen Finanzplan auf, der vom Präsidium zu bestätigen ist.
8. Der Schatzmeister des Vereins hat das Recht, die Kassenführung zu prüfen oder durch von ihm Beauftragte prüfen zu lassen.

§16 Ehrungen
1. Besondere Verdienste um die Förderung und Entwicklung des Vereins sowie langjährige Mitgliedschaft werden anerkannt und gewürdigt.
2. Vorschläge können vom Präsidium und den Abteilungen gemacht werden und sind von der Delegiertenversammlung oder dem Präsidium zu beschließen.
§17 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr in der Regel zweimal geprüft.
2. Die Kassenprüfer - mindestens 2 - wählt die Delegiertenversammlung auf den Zeitraum von 4 Jahren. Sie dürfen nicht dem Präsidium angehören.
3.über das Ergebnis der Kassenprüfungen berichten die Kassenprüfer vor dem Präsidium und der Delegiertenversammlung.

§18 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§19 Änderung des Vereinszweckes‚ Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Sportvereins oder die Änderung seiner Ziele und Aufgaben kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Delegierten beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§20 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 11.November 2018 von der Delegiertenversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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BEITRÄGE

Football

hj. bis 14/18 Jahre 91,00 €*/103,50 €*,
Erwachsene 123,00 €*

Handball

mtl. bis 16 Jahre 12,50 €*,
ab 16 Jahre 18,00 €*

Tischtennis

HJ: bis 17 Jahre 48,00 €
HJ: ab 18 Jahre 78,00 €
HJ: Rentner/Freizeitgruppe 60,00 €
HJ: Studenten, Azubis, Hartz4    33,00 €
HJ:. passive Mitglieder    30,00 €
alle Beiträge inkl. LSB

Kegeln

mtl. bis 16 Jahre 16,00 €*,
ab 16 Jahre 16,00 €*

Kanu

mtl. bis 16 Jahre 10,50 €*,
ab 16 Jahre 12,50 €*

Gymnastik

mtl. bis 16 Jahre 10,00 €*,
ab 16 Jahre 13,00 €*

Wassersport

mtl. bis 16 Jahre 10,00 €*,
ab 16 Jahre 10,00 €*

Volleyball

mtl. bis 16 Jahre 10,00 €*,
ab 16 Jahre 15,00 €*

Young Boys

mtl. ab 16 Jahre 12,50 €*

Rentner

mtl. 10,00 €*

ermäßigt (Hartz4/Studenten)

mtl. 5,00 €*

Passive Mitglieder

mtl. 6,00 €*





* zuzüglich Abgabe an den LSB ( bis 14 Jahre = 1,00 €/HJ,   bis 18 Jahre = 1,50 €/HJ,    Erwachsene 3,00 €/HJ)
** gültig für Abteilungen  Tischtennis, Gymnastik, Handball, Volleyball  
HJ = Halbjahresbeitrag
Die Beiträge werden zu folgenden Terminen erhoben: 31.Januar und 31.Juli  
Die Aufnahmegebühr beträgt 10,00 €. Die Beiträge gelten ab 01.01.2018.

BEITRAGSORDNUNG

 

Beitragsordnung des Mecklenburger Stiere Schwerin e.V.

I. Grundlage

Grundlage für diese Beitragsordnung ist § 8 der Satzung des Mecklenburger Stiere Schwerin e.V. Für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder wesentlich. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

II.Regelungen

  1. Die Beitragsordnung ist verbindlich für alle Mitglieder.
  2. Die Höhe der Beiträge wird durch das Präsidium beschlossen.
  3. Die Beiträge sind auf der Internet-Seite veröffentlicht sowie in der Geschäftsstelle und bei den Abteilungsleitungen einzusehen.
  4. Der Beitrag ist grundsätzlich halbjährlich im Voraus zu zahlen. Als Stichtag sind festgelegt: 31. Januar und 31. Juli des jeweiligen Jahres.
  5. Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahren zu entrichten.
  6. Die Zustimmung zum Lastschrift-Einzugsverfahren ist Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein.
  7. Sollten einzelne Abteilungen entgegen dieser Bestimmung eine andere Art der Kassierung der Beiträge bevorzugen, so können sie diese in ihrer Abteilung anwenden.
  8. Alle Abteilungen überweisen die Beiträge ihrer Mitglieder einmalig und komplett bis zu den fälligen Stichtagen auf das Vereinskonto. Hierfür ist der Abteilungsleiter verantwortlich. Abweichungen von dieser Zahlungsweise muss mit der Geschäftsstelle des Vereins abgesprochen werden.
  9. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. über den Antrag entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Betroffenen.
  10. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  11. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
  12. Bei Vereinseintritt im Laufe des Jahres ist der monatlich anteilige Betrag zu zahlen. Dieser wird sofort fällig.
  1. Der Wechsel von einer Beitragsgruppe zur nächsten wird automatisch vollzogen. Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und als Kind/Jugendlicher mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied im Verein wurden, werden automatisch als volljährige Mitglieder übernommen, wenn kein schriftlicher Änderungsantrag vorliegt, oder Ermäßigungen nach Anlage A vorliegen.
  2. Treibt ein Mitglied in mehr als einer Abteilung des Vereins Sport, so wird ihm der Beitrag für die Abteilung, in der das Mitglied überwiegend Sport treibt, berechnet. Für alle weiteren Abteilungen bezahlt er dann nur noch 50% des Beitrages dieser Abteilung ohne LSB-Abgabe.
  3. Vereinsmitglieder, die durch eine Tätigkeit im Verein Aufwandsentschädigungen o.ä. erhalten, bezahlen in jedem Fall den vollen Beitrag ihrer Abteilung,
  4. Der Verein ist berechtigt, Gebühren für die Bearbeitung von Rücklastschriften und Mahnungen zu erheben. Mahngebühren und Kosten für eine Rückbuchung bei der Lastschrift werden gemäß der Kosten der kontoführenden Bank auf den fälligen Beitrag aufgeschlagen. Bei gerichtlichen Mahnbescheiden alle zusätzlichen Kosten.

III. Inkrafttreten

Vorstehende Beitragsordnung wurde am 11.November 2018 von der Delegiertenversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

AUFNAHMEANTRAG

Hier können sie den Aufnahmeantrag als PDF herunterladen.

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Kontakt

Mecklenburger Stiere Schwerin e. V.
Wittenburger Straße 106
19059 Schwerin

Telefon: (0385) 395 77 77
Fax: (0385) 395 77 99
E-Mail: info@mecklenburger-stiere.de

Öffnungszeiten:
Nach Vereinbarung - bitte meldet euch telefonisch an – danke.

     
     
     

 

Präsidium

Karin
Winkler
Präsidentin

Ingolf Schneidewind

Ingolf
Schneidewind
1. Vizepräsident

Martin
Seggert
2. Vizepräsident

Stephan
Roolf
3. Vizepräsident


Rilana
Frey
Schatzmeisterin

Heiko
Grunow
Recht

Barbara
Arndt
Presse

Frank
Schünemann
Abt. Handball


Karsten Schulz

Karsten
Schulz
Abt. Wassersport

Jutta Olejko

Jutta
Olejko
Abt. Gymnastik

Lothar Domnick

Lothar
Domnick
Abt. Volleyball

Günter 
Frantz
Abt. Tischtennis




Christian Endreß

Christian
Endreß
Abt. Kegeln

Jürgen
Ruthenbeck
Abt. Kanu